Feuerverbot in Österreich

Feuerverbot in Österreich – Was steckt dahinter?

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Lagerfeuer mit Steien eingefasst.

Seit einiger Zeit verbreiten und halten sich Gerüchte, dass es ein generelles Feuerverbot in Österreich gibt, das uns verbietet, gemeinsame Lagerfeuer zu machen und somit eine feine Zeit zu haben.

Ich habe auch schon Verschwörungsgerüchte gehört, dass das Teil eines größeren Planes sein soll um Versammlungen ums Feuer zu erschweren und somit alternativ denkende Gruppen zu schwächen.

Wir sind dem nachgegangen und haben recherchiert, wie die aktuelle Gesetzeslage in Österreich tatsächlich aussieht und was erlaubt ist und was nicht.

Hier die Ergebnisse unserer Recherche:

Es gibt 1069 Erwähnungen des Wort- oder Wort-Teiles *feuer* im Bundesrecht
Der überwiegenden Anteil der Treffer kommt aus diversen Gesetzen die für unsere Fragestellung nicht relevant sind wie Waffengesetz (Feuerwaffen), div. Transportgesetze (feuergefährliche Stoffe), Sprengmittelgesetze, Baurecht (Feuerungsanlagen und Brandschutz), …

Auch in den Landesrechten der einzelnen Bundesländer gibt es Erwähnungen von Feuer die zwar nicht ident aber im wesentlichen sehr ähnlich sind.

Der Ursprung der Gerüchte scheint eine falsch verstandene Änderung des Bundesgesetzes für Luftreinhaltung in den Jahren 2010 bis 2013 zu sein.

Dort wird das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von dafür vorgesehenen Anlagen verboten mit der Absicht die Feinstaubbelastung zu verringern und die Luftqualität zu verbessern.

Allerdings sind Lagerfeuer und Grillfeuer sind davon explizit ausgenommen, wenn nur trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt wird. Auch Brauchtumsfeuer sind erlaubt, wenn sie zu bestimmten kulturell akzeptierten Zeitpunkten stattfinden.

Den Heiligen Feuern, wie Jake Swamp sie in seiner Vision gesehen hat, steht also von dieser Seite her nicht so viel im Weg, wie vielleicht gedacht.

Ein paar Dinge sind bei Lager oder Grillfeuern allerdings zu beachten:

  • es muss die notwendige Sorgfalt zur Vermeidung von Bränden eingehalten werden,
  • es darf nur trockenes und unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet werden,
  • es darf nur mit Erlaubnis oder Auftrag des Grundeigentümers angezündet sein,
  • der Rauch darf keine unzumutbare Belastung für die Nachbarn darstellen,
  • es sollte zur Sicherheit nochmal bei der Gemeinde nachgefragt werden.
copyright Michael Schreyner
Lagerfeuer “indoor” und windgeschützt in einem Tipi.

Eine Möglichkeit, bei “gestörten Nachbarn” trotzdem ein offenes Feuer anzünden zu können scheint zu sein, es in ein “Gebaude temporären Bestandes” zu verlegen. Das heißt, z.B. in ein Tipi oder in ein Jurtenzelt. Diese lassen den Rauch erst weiter oben ins Freie und reduzieren damit ähnlich wie ein Rauchfang die Belastung für die unmittelbaren Nachbarn. Auch in Zeiten der Waldbrandgefahr verhindern diese “Zelte” den Funkenflug und das Feuer stellt somit keine Gefahr mehr da.
Ich habe heirzu zwar keine Gesetzlichen Grundlagen gefunden, es scheint aber in der Praxis so gehandhabt zu werden da sich das Lagerfeuer gegenüber der Gemeinde als “nicht offen” argumentieren lässt.

Was allerdings schon verboten ist:

Verboten hingegen (und das ist das scheint mir das Hauptanliegen des Gesetzes zu sein) ist vor allem das Verbrennen von Grünschnitt und Gartenabfällen bzw. landwirtschaftlicher Biomasse, da diese aufgrund der schlechten Verbrennung problematische Abgase produzieren. In besonderen, für uns nicht relevanten Fällen gibt es auch dafür Ausnahmen (z.B. zur Schädlingsbekämpfung).

Das Gesetz behält dem Landeshauptmann allerdings vor, zeitlich und örtlich begrenzt diese Ausnahmen aufzuheben, vor allem aufgrund von Waldbrandgefahr bei extremer Trockenheit nach dem Forstschutzgesetz.

Rauch und Feuer

Bei Lagerfeuern, Sonnwendfeuern, Grillen etc
. muss allerdings darauf geachtet werden, dass den Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht beträchtliche Unannehmlichkeiten bereitet werden. Gerade im dicht verbauten Wohngebiet (Wohnungsbalkon) sind Elektro- oder Gasgriller vorzuziehen, wenn eine rauchfreie Feuerführung aufgrund der vorhandenen Materialien oder Fähigkeiten nicht möglich ist
.

“Wildes” Grillen ist hingegen strikt verboten. Ohne Einverständnis des Grundeigentümers darf Sie nirgendwo gegrillt werden. Das gilt auch für Grund, der sich im öffentlichen Eigentum befindet.

Im Folgenden sind die relevanten Stellen im Gesetz mit den Quellenangaben zum Stand 8.1.2014 aufgelistet zur weiteren Lektüre:

Bundesluftreinhaltegesetz

§ 1a. (1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als

1. biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und

2. nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.

(3) Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.

(4) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.

(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.

(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind

1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,

2. Lagerfeuer,

3. Grillfeuer,

4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und

5. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,

2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,

3. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,

4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,

5. das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und

6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,

zulassen.

(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

(6) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

Behörde und Rechtsmittel

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L

Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden.

Verbrennen im Freien

§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 77/2010, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.

Forstgesetz 1975, Fassung vom 09.01.2014

Feuerentzünden im Wald

§ 40. (1) Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.

(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:

a) der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,

b) sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, und

c) im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten.

(3) Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller, so ist dem Antrag dessen Zustimmungserklärung anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen zur Hintanhaltung einer Waldbrandgefahr abhängig zu machen.

(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.

(5) Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.

Vorbeugungsmaßnahmen

§ 41. (1) In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.

Hier noch ein paar Informationen speziell für Wien:

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTUNGSSTÄTTEN

§17. (5) Elektrische Bügeleisen und Brennscherenwärmer müssen auf nichtbrennbaren und wärmeisolierten Unterlagen stehen. Elektrische Kochanlagen mit ungeschützten Heizspiralen sind verboten. Kochanlagen, die mit offenem Feuer betrieben werden, dürfen nur in den hierfür besonders eingerichteten Räumen (Küchen, Buffets u. dgl.) verwendet werden. Das Verbot für Kochanlagen mit offenem Feuer gilt nicht für Veranstaltungsstätten, die in einem Gastgewerbe- oder Buschenschankbetrieb eingerichtet sind und nur den im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen. Es gilt für andere in Gastgewerbebetrieben und Buschenschenken eingerichtete Veranstaltungsstätten nicht, sofern im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, das Flambieren, Fondues oder ähnliche Zubereitungsarten sowie Kochgelegenheiten mit offener Flamme zugelassen werden und sich solche Kochgelegenheiten in eigenen Speiseräumen mit getrenntem Eingang für das Bedienungspersonal befinden und auch sonst ausreichende Sicherheit gegeben ist.

§18. (3) Ist eine andere Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen, darf zur Beleuchtung nur elektrisches Licht verwendet werden, doch ist die Verwendung von Kerzen auf Tischen in standsicheren Kerzenhaltern sowie mit Übergläsern (nach Art eines Windlichtes) und im übrigen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verwendung von Kochanlagen mit offenem Feuer (§ 17 Abs. 5) zulässig.

 

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG

Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien

Sorgfaltspflicht

§ 2. Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer, offenem Licht sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jedermann beim Betrieb von Feuerstätten und beim offenen Verbrennen dafür Sorge zu tragen, dass er keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt. Personen, denen die unmittelbare Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

zu BGBl I 137/2002 vom 13.8.2002

Die bis 13. August 2002 gültige Fassung lautete:

“§ 1. (1) Durch dieses Gesetz werden Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie zur Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerstätten und durch offenes Verbrennen verursachten Luftverunreinigungen erlassen.

“§ 4. (1) Arbeiten mit offenem Feuer dürfen nur mit der nötigen Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes und einer übermäßigen Luftverunreinigung (§ 12 Abs. 1 und 7) vorgenommen werden. Das offene Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Rauch ist nur mit behördlicher Bewilligung zulässig. Das Absengen von Bodenflächen ist verboten. Keiner Bewilligung bedarf das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bei Tageslicht, wenn die nötigen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden und für die Umgebung keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung entsteht. Durch Verordnung der Landesregierung kann das offene Verbrennen aller oder bestimmter Abfälle an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung der Bevölkerung verboten werden.

 

Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988

Feuerstätten und Wärmegeräte

§ 2. (1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und gegen brennbare Gegenstände so abzuschirmen, daß eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen, verhindert wird. Feuerstätten für feste Brennstoffe sind auf einer nicht brennbaren Unterlage, die die Feuerstätte seitlich um mindestens 5 cm und vor der Feueröffnung um mindestens 10 cm überragt, aufzustellen, wobei der Abstand zwischen Unterlage und Aschenladenunterkante bei metallischen Unterlagen (Ofenblech) mindestens 10 cm, bei Unterlagen aus Ziegel, Betonestrich, Terrazzo, keramischen Platten oder anderen gleichwertigen Materialien mindestens 5 cm betragen muß. Eine nicht brennbare Unterlage ist entbehrlich, wenn die Aufstellung der Feuerstätte mit ihrer gesamten Grundfläche auf nicht brennbaren Bauteilen erfolgt.

(2) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die aus eisernen oder sonstigen metallischen Werkstoffen hergestellt sind, und Feuerstätten für flüssige Brennstoffe ohne Verkleidung sind so aufzustellen, daß zu Holzteilen oder Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und zu brennbaren Gegenständen ein Abstand von mindestens 50 cm freibleibt. Bei keramischen oder gemauerten Feuerstätten genügt ein Abstand von 25 cm. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die mit einer Verkleidung aus nicht brennbaren Materialien versehen sind, müssen – ab der Verkleidung – zu Holzteilen oder Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und zu brennbaren Gegenständen einen Abstand von mindestens 10 cm aufweisen. Bei geschützten Gegenständen oder Bauteilen (§ 4) ist jeweils nur der halbe Abstand erforderlich.

(3) Zur Entzündung von Brennstoffen in Feuerstätten dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Sicherheitsanzündemittel verwendet werden. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrenner dürfen nur bei kaltem Brennertopf angezündet werden.

(4) Die Asche aus Feuerstätten ist bis zum völligen Erkalten in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.

(5) Werden offene Kamine auf nicht feuerbeständigen Bauteilen aufgestellt, so ist bei Kaminen mit Aschenraum zwischen diesen Bauteilen und dem Aschenraumboden, bei Kaminen ohne Aschenraum zwischen diesen Bauteilen und dem Feuerraumboden ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten; die zur Einhaltung dieses Abstandes erforderliche Konstruktion muß aus nicht brennbaren und nicht metallischen Stoffen hergestellt werden. Der Fußbodenbelag vor der Feuerraumöffnung ist nicht brennbar herzustellen. Dieser Fußbodenbelag muß senkrecht zur Vorderkante des Feuerraumbodens das doppelte Maß des Abstandes dieser Kante vom Fußboden aufweisen; seitlich der Feuerraumöffnung ist ein derartiger Fußbodenbelag im gleichen Ausmaß, vermindert um jeweils höchstens 10 cm auf jeder Seite, herzustellen.

Verwendung von offenem Feuer

§ 6. (1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Rauchfängen, ist darauf zu achten, daß Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Brand gesetzt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Geräte bzw. Mittel für die erste Löschhilfe leicht erreichbar am Arbeitsort bereitzuhalten.

(2) Wenn bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug ein zur Vermeidung einer Brandgefahr ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Gegenständen nicht eingehalten werden kann, so sind diese mit nicht brennbarem und wärmedämmendem Material abzudecken oder ausreichend mit Wasser zu benetzen.

(3) Wer Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug durchführt, hat nach Beendigung dieser Arbeiten den Arbeitsbereich umfassend nach Entstehungsbränden abzusuchen.

§ 10. (1) Das offene Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen bei starkem Wind ist verboten. Bei Auftreten eines die Umgebung gefährdenden Funkenfluges ist das Feuer sofort zu löschen; hiefür sind ausreichende und geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Nach dem Verbrennen sind alle glimmenden Reste abzulöschen.

(2) Beim offenen Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten. Die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zum Entzünden oder Anfachen eines offenen Feuers ist verboten. Jedes offene Feuer muß von einer erwachsenen, hiezu befähigten Person ständig überwacht werden.

(3) Unbeschadet des § 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes darf die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes insgesamt ½ m³ nicht überschreiten.